AEB

Allgemeine Einkaufs- und Auftragsbedingungen der BREPARK GmbH

 § 1 Geltung

(1) Diese Allgemeinen Einkaufs- und Auftragsbedingungen (im Folgenden auch "AEB" genannt) gelten für den Einkauf von Waren und Leistungen der BREPARK GmbH (im Folgenden "BREPARK" genannt).

(2) Wir bestellen ausschließlich zu unseren Einkaufs- und Auftragsbedingungen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners (im Folgenden auch „Lieferant“ oder „Auftragnehmer - AN“ genannt) finden keine Anwendung; auch dann nicht, wenn BREPARK ihnen im Einzelfall nicht widerspricht und die Waren und/oder Leistungen in Kenntnis abweichender oder entgegenstehender Bedingungen vorbehaltlos annimmt.

(3) Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 S. 1 BGB.

§ 2 Angebot, Bestellung, Annahme

(1) Angebote an BREPARK haben in Schriftform (zur Einhaltung dieses Formerfordernisses im Rahmen dieser AEB wird auch E-Mail als ausreichend erachtet), verbindlich und kostenlos zu erfolgen und haben eine Bindefrist von mindestens 2 Wochen ab Abgabe des Angebots.

(2) Mit jedem Angebot des AN verpflichtet sich der AN im Hinblick auf seine Fachkunde, die Spezifikation und Anforderungen an die Leistung unter Berücksichtigung des mitgeteilten oder für den AN erkennbaren Verwendungszwecks und sonstigen Angaben durch uns selbstständig auch auf Vollständigkeit, Konsistenz, Irrtümer und Fehler zu überprüfen und Vorbehalte, Bedenken oder Beschränkungen in Bezug auf die Leistung oder Lieferung uns unverzüglich und möglichst vor, spätestens jedoch mit Angebotsabgabe mitzuteilen.

(3) Der Auftragnehmer (AN) wird in seinem Angebot sowohl alle eigenen als auch unsere Anforderungen vollständig berücksichtigen und uns ein umfassendes, in sich schlüssiges Angebot unterbreiten. Während der gesamten Vertragslaufzeit, in der diese AEB Bestandteil sind, verpflichtet sich der AN, seine Leistungen und Waren kontinuierlich auf einem Technologie-, Qualitäts- und Preisniveau zu halten, das mindestens ebenso wettbewerbsfähig ist wie das vergleichbarer Hersteller gleichartiger Waren und Leistungen für die vorgesehenen Anwendungen.

(4) Die Annahme durch BREPARK erfolgt in Form einer schriftlichen Bestellung. Durch diese kommt ein bindender Vertrag zustande. Der Erhalt der Bestellung ist vom AN in Schriftform innerhalb von 5 Arbeitstagen zu bestätigen (Auftragsbestätigung).

(5) BREPARK kann zudem ohne Vorliegen eines Angebotes eine Bestellung an den Lieferanten übersenden. Nimmt der Lieferant diese Bestellung nicht innerhalb einer angemessenen Frist, längstens jedoch innerhalb von einer Woche nach Zugang bei ihm, in Schriftform an, ist BREPARK berechtigt, die Bestellung zu stornieren. Nimmt der AN die Bestellung an, so kommt mit Übersendung der schriftlichen Auftragsbestätigung durch den AN ein verbindlicher Vertrag zustande.

§ 3 Rahmenbestellungen

(1) Unter Rahmenbestellungen sind über einen längerfristigen Zeitraum geschlossenen Rahmenverträge zur Ausführung von Leistungen oder Lieferung von Waren zu verstehen, deren genaue Menge, Terminierung etc. zum Vertragsabschluss noch nicht festgelegt wurde. Die Rahmenbestellung verpflichtet den AN, mit Einzelabrufen bestellte Lieferungen/Leistungen zu den in der Rahmenbestellung festgelegten Bedingungen auszuführen.

(2) Die Laufzeit der Rahmenbestellung umfasst den dort genannten Zeitraum und beginnt zum dort genannten Zeitpunkt.

(3) Leistungen aus der Rahmenbestellung werden grundsätzlich als Einzelabruf separat bestellt. Die Bestimmungen der Rahmenbestellung gelten auch für alle darunter erfolgten Einzelabrufe.

(4) Ein Anspruch auf Einzelabrufe besteht für den Auftragnehmer nicht.

(5) Soweit die Rahmenbestellung eine Wertbegrenzung enthält, ist der AN verpflichtet, rechtzeitig vor Überschreitung der Begrenzung den Einkauf von BREPARK zu informieren. Die Lieferungen und Leistungen sind spätestens zum Erreichen der Bestellwertbegrenzung einzustellen und dürfen vom AN erst nach einer abgestimmten Erhöhung des Bestellwertes fortgeführt werden.

(6) Für jeden Einzelabruf ist eine gesonderte Rechnung vom AN zu stellen.

§ 4 Durchführung der Vertragsleistungen

(1) Zum Umfang der Vertragsleistungen gehört die Bereitstellung sämtlicher zur Ausführung der Leistungen benötigter Maschinen, Geräte, Gerüste, Hebezeuge, usw. durch den AN, sofern diese nicht ausdrücklich als Beistellung der BREPARK vereinbart sind.

(2) Durch die Zustimmung von BREPARK zu Zeichnungen, Berechnungen und anderen technischen Unterlagen wird die Verantwortung des AN für die Leistungen nicht berührt. Dies gilt auch für vom AN umgesetzte Vorschläge und Empfehlungen der BREPARK sowie für vereinbarte Änderungen. Erkennt der AN, dass die Leistungsbeschreibung der BREPARK, ein vertraglich vereinbartes Konzept oder sonstige Vorgaben objektiv nicht ausführbar, fehlerhaft oder unklar sind, hat er dies BREPARK unverzüglich und begründet schriftlich mitzuteilen.

(3) Bei der Durchführung von Leistungen obliegt dem AN eine besondere Sorgfaltspflicht im Hinblick auf umweltgefährdende Stoffe. Falls der AN bei der Durchführung der Leistungen Schadstoffe verbaut, freisetzt, Schadstoffe findet oder das Vorhandensein solcher Stoffe vermutet, hat er BREPARK unverzüglich davon zu unterrichten. Allgemeine Einkaufs- und Auftragsbedingungen der BREPARK GmbH (Stand 03/2025)

(4) Entstehen durch die Leistungserbringung Abfälle, ist der Auftragnehmer (AN) verpflichtet, diese unter Einhaltung aller geltenden gesetzlichen und behördlichen Vorschriften auf eigene Kosten fachgerecht zu sammeln, zu transportieren und zu entsorgen.

(5) Leistungen, die in den Gebäuden der BREPARK oder auf deren im Besitz befindlichen Grundbesitzen auszuführen sind, dürfen unseren Betrieb nicht mehr als nötig behindern.

(6) Der AN ist für die von ihm eingesetzten Mitarbeiter verantwortlich und weisungsbefugt und hat diese im erforderlichen Ausmaß einzuweisen und zu beaufsichtigen. Er hat zudem dafür zu sorgen, dass für alle eingesetzten Mitarbeiter der gesetzlich vorgeschriebene Sozialversicherungsschutz besteht.

(7) Sofern der AN zur Erfüllung seiner Leistungsverpflichtungen dritte Unternehmer heranziehen will, ist hierzu die schriftliche Zustimmung der BREPARK einzuholen, die nicht unbillig verweigert werden darf. Der AN hat die Vertragsbedingungen mit dem Unterauftragnehmer so zu gestalten, dass die Einhaltung der vertraglichen Regelungen zwischen BREPARK und AN sichergestellt ist.

(8) Auf Anforderung der BREPARK hat der AN seine Arbeitsergebnisse digital in einem Format zu übergeben, welches die uneingeschränkte Weiterverarbeitung ermöglicht.

(9) Der AN hat die Vorgaben des Bremischen Gesetzes zur Sicherung von Tariftreue, Sozialstandards und Wettbewerb bei öffentlicher Auftragsvergabe und des Mindestlohngesetzes einzuhalten und stellt die BREPARK auf erste Anforderung von jeglicher Inanspruchnahme Dritter frei, die daraus resultiert, dass der AN gegen die vorstehenden Verpflichtungen verstößt. Ferner hat der AN sicherzustellen und auf Anforderung der BREPARK nachzuweisen, dass von ihm beauftragte Subunternehmer und/oder Zulieferer entsprechend verpflichtet sind.

§ 5 Verkehrssicherungspflicht, Unfallverhütung, Emissionen, Brandschutz

(1) Der AN ist verpflichtet, die Verkehrssicherungspflicht, insbesondere die Sicherheit und Gesundheit seiner Arbeitnehmer, den Schutz der Umwelt, den Transport gefährlicher Güter und den Brandschutz betreffende Gesetze, Verordnungen und Vorschriften einschließlich der Merkblätter der Berufsgenossenschaften einzuhalten, soweit sie für die

Durchführung der Leistungen einschlägig sind.

(2) Der AN hat sich bei den zuständigen Fachkräften der BREPARK für den Arbeits- und Gesundheitsschutz, den Umweltschutz und den Brandschutz über für den Erfüllungsort bestehende Auflagen zu informieren. Die erforderlichen Maßnahmen sind jeweils mit den genannten Fachkräften abzustimmen.

§ 6 Beistellungen, Mitwirkungsleistungen der BREPARK

(1) Erforderliche Beistellungen (z.B. von uns gelieferte Produkte zum Einbau in die zu liefernden Waren/oder Gewerke) oder Mitwirkungsleistungen der BREPARK sind vor Vertragsschluss zwischen dem AN und der BREPARK zu vereinbaren.

(2) Beistellungen der BREPARK bleiben ebenso in unserem uneingeschränkten Eigentum wie dem Lieferanten im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss oder der Vertragsabwicklung überlassene Werkzeuge, Zeichnungen oder sonstige Unterlagen. Der Lieferant haftet für Verlust oder Schäden an den beigestellten Gegenständen, die nicht durch die übliche Abnutzung entstehen.

(3) Die Verarbeitung oder Umbildung von Beistellungen durch den Lieferanten erfolgt für uns. Sofern hierbei die Beistellungen mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen verarbeitet werden, erwerben wir das Miteigentum an einer neu entstehenden Sache im Verhältnis des Werts unserer Beistellungen zu den anderen verarbeiteten oder umgebildeten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung oder Umbildung. Werden Beistellungen mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen untrennbar vermischt oder verbunden, erwerben wir das Miteigentum an der neuen

Sache im Verhältnis des Werts der Beistellungen zu den anderen vermischten oder verbundenen Sachen zum Zeitpunkt der Vermischung oder Verbindung. Führt die Vermischung oder Verbindung dazu, dass Sachen des Lieferanten gegenüber unserer Beistellung als Hauptsache anzusehen sind, so überträgt der Lieferant uns anteilmäßig das Miteigentum an der neuen Sache und verwahrt es für uns.

§ 7 Lieferung, Gefahrenübergang, Verpackung, Kennzeichnung

(1) Lieferungen erfolgen gem. INCOTERMS®2025 DDP an die in der Bestellung angegebene Versandanschrift.

(2) Sofern im Einzelfall von INCOTERMS®2025 DDP abweichende Lieferbedingungen vereinbart werden, nach denen nicht der Lieferant für die Transportversicherungen sowie die Kosten dafür verantwortlich ist, wird der Lieferant für uns eine abschließen. Der Lieferant hat daher dem Spediteur mitzuteilen, dass wir insoweit ausdrücklich die Eindeckung einer gesonderten Transport- oder Lagerversicherung oder einer gesonderten Haftungsversicherung (zusammen „Transportversicherungen“) durch den vom Lieferanten beauftragten Spediteur wünschen.

(3) Der Lieferant stellt sicher, geeignete Verpackungen zu wählen und so einen sicheren und schadlosen Transport an BREPARK zu gewährleisten. Er verpflichtet sich, Verpackungen zu benutzen, die der aktuellen Verpackungsverordnung und sonstigen aktuellen Vorschriften über die Verpackung der Vertragsprodukte entsprechen. Zudem ist die Verpackung auf den zum Schutz des Gutes notwendigen Umfang zu beschränken und darf nur aus umweltverträglichen und stofflich verwertbaren Materialien bestehen. Sofern nicht anders vereinbart, sind Verpackungen vom AN kostenlos zurückzunehmen und einer erneuten Verwendung oder einer stofflichen Verwertung zuzuführen.

§ 8 Mängelrüge bei Warenlieferung

Eine Überprüfung der Lieferung auf Menge und Identität erfolgt durch uns ausschließlich anhand der Lieferdokumentation und der Kennzeichnung auf der äußersten Verpackung der Ware. Eine weitergehende Verpflichtung zur Durchführung einer technischen Wareneingangsprüfung besteht nicht, sofern nicht ohne Weiteres sichtbare Mängel der Ware zu erkennen sind. Mängel in einer Lieferung haben wir, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufes festgestellt werden, dem AN unverzüglich anzuzeigen.

§ 9 Abnahme von Leistungen

(1) Die vom AN zu erbringenden Leistungen bedürfen, mit Ausnahme reiner Dienstleistungen, der förmlichen Abnahme. Eine fiktive oder konkludente Abnahme ist ausgeschlossen.

(2) Mit Abschluss der Leistungserbringung erklärt der AN schriftlich die Bereitstellung zur Abnahme. Eventuell erforderliche Abnahmetermine werden einvernehmlich zwischen den Parteien innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach der Bereitstellungserklärung vereinbart. Werden bei der Abnahmeprüfung abnahmeverhindernde Mängel festgestellt, hat der AN diese unverzüglich zu beseitigen und nach Beseitigung erneut die Bereitstellung zur Abnahme zu erklären.

§ 10 Termine, Verzug

(1) Alle in der Bestellung genannten oder anderweitig vertraglich vereinbarten Liefer- und Leistungstermine sind bindend. Maßgebend für deren Einhaltung ist die Erfüllung der Leistungsverpflichtung bzw. das Eintreffen der Lieferung an dem vereinbarten Ort, oder an der in der Bestellung genannten Versandanschrift bzw. Empfangsstelle. Sofern eine Abnahme vertraglich vereinbart ist, ist die tatsächliche Fertigstellung maßgebend. Auch bei verfrühter Leistung oder Lieferung sind wir berechtigt, die uns hierdurch entstehenden Mehraufwendungen, z. B. Lagerkosten, vom Kaufpreis abzuziehen.

(2) Der AN hat erkennbare Liefer- oder Leistungsverzögerungen, deren Ursachen und die voraussichtliche Dauer der BREPARK unverzüglich mitzuteilen. Ist in einem solchen Fall zur Einhaltung der vereinbarten Liefer- oder Leistungstermine ein beschleunigter Transport der Ware erforderlich, trägt er AN bei von ihm zu vertretenden Verzögerungen die hierfür anfallenden Mehraufwendungen. Teillieferungen und -leistungen bedürfen der Zustimmung der BREPARK.

(3) Darüber hinaus haben wir das Recht, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,1% des Gesamtrechnungswertes (netto) pro Kalendertag der Verzögerung, maximal aber 5 % des Gesamtauftragswertes (netto) zu verlangen, sofern die mit uns vereinbarte Liefer-/Leistungsfrist infolge Verzuges des AN überschritten ist. Die Geltendmachung der Vertragsstrafe kann bis zur Schlusszahlung geltend gemacht werden. Die verwirkte Vertragsstrafe wird auf etwa weitergehende Schadensersatzansprüche, die uns gegen den AN aus Verzug zustehen, angerechnet.

§ 11 Eigentum, Nutzungsrechte

(1) BREPARK erhält nach Bezahlung das Eigentum an den gelieferten und/oder erstellten Vertragsgegenständen. Jeder verlängerte oder erweiterte Eigentumsvorbehalt ist ausgeschlossen.

(2) Sofern eine Übertragung von Eigentumsrechten an den Ergebnissen der Vertragsleistung nicht möglich ist, erhält BREPARK hieran ausschließliche, weltweite, zeitlich, inhaltlich und räumliche unbeschränkt, übertragbare und unterlizenzierbare Nutzungsrechte. Diese Nutzungsrechte berechtigen BREPARK auch zu Änderungen, Vervielfältigung, Erweiterung und Instandsetzungen des Leistungsergebnisses. Zudem stehen BREPARK die vorgenannten Nutzungsrechte ebenso an Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Analysemethoden, Programmierungen und sonstigen Leistungsergebnissen zu, die vom AN bei der Durchführung des Vertrages gefertigt oder entwickelt werden. BREPARK ist berechtigt, diese an Dritte zu überlassen, insbesondere zum Zwecke von Instandhaltung und/oder des Nachbaus von Ersatz- und Reserveteilen.

(3) Der AN bleibt befugt, von ihm bei der Erarbeitung der Leistungsergebnisse verwendete Standardpläne sowie andere seiner vorbestehende Standardmaterialien und von ihm eingebrachtes Know-how weiterhin,

auch für Aufträge Dritter, zu nutzen. Der BREPARK wird hieran ein nicht-ausschließliches, unwiderrufliches, zeitlich und räumlich unbeschränktes, übertragbares und unterlizenzierbares Nutzungsrecht eingeräumt.

(4) Der AN haftet dafür, dass durch die Lieferung und Nutzung des Vertragsgegenstands gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte und sonstige Rechte Dritter nicht verletzt werden und stellt die BREPARK von etwaigen Ansprüchen Dritter wegen Verletzung dieser Rechte auf erste Anforderung frei.

§ 12 Preise, Zahlungsbedingungen

(1) Alle Preise sind verbindliche Festpreise, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, und schließen die Neben- und Reisekosten mit ein. Sie verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Alle Preise sind in EUR anzugeben. Eventuelle Preisanpassungsklauseln o. ä. finden keine Anwendung. Ist keine besondere Vereinbarung getroffen, verstehen sich die Preise gem. INCOTERMS®2025 DDP einschließlich Verpackung.

(2) Der AN verpflichtet sich bei Preisreduzierungen bzw. Rabatterhöhungen diese Preisvorteile auch bei laufenden Aufträgen an uns unaufgefordert weiterzureichen. Auf unsere Anforderung hat der AN hierüber Auskunft zu erteilen und entsprechende Nachweise beizubringen. Ein Zurückbehaltungs- und/ oder Leistungsverweigerungsrecht des AN ist insoweit ausgeschlossen.

(3) Die Vergütung ist zahlbar innerhalb von 14 Tagen ab Zugang einer ordnungsgemäß gestellten Rechnung mit 3% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto ab Zugang einer ordnungsgemäß gestellten Rechnung und Warenlieferung bzw. Leistungserbringung und Abnahme. Die Zahlungsfrist beginnt grundsätzlich erst ab dem Eingang der Ware, der ordnungsgemäßen Lieferscheine, der Erhalt der evtl. nach Ziffer 14 (5) erforderlichen Dokumentationen und ab Zugang der prüffähigen Rechnung.

(4) Abrechnungsunterlagen und Dokumentationsunterlagen (Prüfzeugnisse, Stücklisten, Arbeitsnachweise, Gewichtsdokumentationen, Abnahmeprotokoll, Aufmaße, Pläne, etc.) sind beizufügen. Bereits empfangene Abschlagszahlungen sind vom Rechnungsbetrag abzuziehen.

(5) Zahlungsvornahme durch uns stellt keine Anerkennung von Konditionen und Preisen dar, die nicht zuvor wirksam vereinbart waren. Der Zahlungszeitpunkt hat auf die uns zustehenden Rüge- und Mängelrechte keinen Einfluss.

§ 13 Vergütung nach Aufwand

(1) Sollte im Ausnahmefall eine aufwandsbezogene Vergütung ausdrücklich vereinbart worden sein, findet der hierfür vereinbarte Stunden- oder Tagessatz Anwendung.

(2) Soweit nicht abweichend vereinbart, wird der AN der BREPARK unaufgefordert wöchentlich Tätigkeitsberichte zur Unterschrift vorlegen. Ein Tätigkeitsbericht hat mindestens folgende Angaben zu enthalten: Firmenbezeichnungen der BREPARK und AN, Bestell- und Abrechnungsdaten, Name und Qualifikation der ausführenden Mitarbeiter, Beschreibung der erbrachten Leistungen, Beginn, Dauer und Ende der Leistungserbringung, ggf. verbrauchtes Material.

(3) Der AN hat die unterschriebenen Tätigkeitsberichte zusammen mit der jeweiligen Rechnung vorzulegen.

§ 14 Mängelhaftung, Gewährleistung, Verjährung

Die Mängelhaftung (Gewährleistung) richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen des BGB.

§ 15 Schutzrechte Dritter

(1) Der AN gewährleistet, dass die Waren und Leistungen frei von Rechten Dritter sind und durch die Lieferung und Leistung keine Rechte Dritter verletzt werden.

(2) Verletzen Vertragsleistungen Rechte Dritter, wird der AN im Rahmen der Nacherfüllung alles Zumutbare tun, um durch einen Rechtserwerb vertragsgemäße Zustände herzustellen. Gelingt der Rechtserwerb nicht, wird der AN für uns gleichwertige Vertragsleistungen und Waren zur Verfügung stellen, die die Rechte Dritter nicht verletzen.

§ 16 Haftung, Freistellung

(1) Die Haftung des AN richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit in diesen Bedingungen oder in dem Vertrag, der Grundlage dieser Bedingungen ist, nichts anderes vereinbart ist.

(2.1) Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche (nachstehend zusammenfassend „ Schadensersatzansprüche“ genannt) des AN gegen uns - gleich aus welchem Rechtsgrund - sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes, einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten durch uns, Gesundheits- oder Körperschäden des AN infolge einer von uns zu vertretenden Pflichtverletzung, der Nichteinhaltung einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch uns. Vertragswesentlich sind die Pflichten, deren Erfüllung das ordnungsgemäße Erbringen der uns obliegenden Hauptleistungspflicht überhaupt ermöglicht und auf deren Einhaltung der AN regelmäßig vertraut oder vertrauen darf. Im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch uns ist der Schadensersatzanspruch des AN gegen uns auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit wir nicht nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes, für eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung, nicht für Gesundheits- oder Körperschäden des AN oder wegen der Nichteinhaltung einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft haften. Vertragstypisch/vorhersehbar ist der Schaden, mit dessen Realisierung gerade auf der Grundlage der Verletzung der jeweils vertragswesentlichen Pflicht typischerweise zu rechnen ist.

(2.2) Einer Pflichtverletzung durch uns steht eine solche seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich.

(2.3) Mit den vorstehenden Regelungen ist keine Umkehr der Beweislast zum Nachteil des AN verbunden.

§ 17 Datenschutz

Die Vertragspartner verpflichten sich, die gesetzlichen Vorschriften zum Datenschutz, insbesondere die der europäischen Datenschutzgrund-verordnung (EU-DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG-neu) einzuhalten. Der Lieferant versichert, über entsprechende technische und organisatorische Maßnahmen für die Umsetzung der einschlägigen Datenschutzvorschriften zu verfügen.

§ 18 Beachtung rechtlicher Vorgaben

Der AN hat in eigener Verantwortung dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm zu liefernden Waren

 

oder Teile davon bzw. die zu erbringenden Leistungen allen anwendbaren Gesetzen, Richtlinien, Verordnungen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Bestimmungen und Vorschriften von Behörden und Berufsgenossenschaften entsprechen.

§ 19 Erfüllungsort, Rechtswahl, Gerichtsstand

(1) Erfüllungsort für die Pflichten des AN ist Bremen (stadtbremisches Gebiet).

(2) Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland (unter Ausschluss des UN-Kaufrechts).

(3) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Bremen (stadtbremische Gerichte). Wir sind jedoch nach unserer Wahl auch berechtigt, den Lieferanten an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

§ 20 Sonstiges

(1) Die Änderung der Firma des AN, die Verlegung seines Geschäftsbetriebes und ein Wechsel des Inhabers oder der Gesellschafter des AN sind uns unverzüglich anzuzeigen.

(2) Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht betroffen. Die Parteien verpflichten sich in diesem Fall eine rechtlich wirksame Bestimmung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ziel der unwirksamen Klausel möglichst nahekommt. Gleiches gilt für Lücken sowohl dieser AEB als auch des jeweiligen Vertrages, der auf der Grundlage dieser AEB geschlossen wird.

(3) Bei Übersetzungen dieser Bedingungen in eine andere als die deutsche Sprache ist bei Auslegungszweifeln, Unvollständigkeiten etc. stets die deutsche Fassung dieser Bedingungen maßgeblich.

Az. 125/25 tv (Stand: 11.03.2025)